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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 25 Rahmenlehrplan
(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
- 1.
- die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und
- 2.
- die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.
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