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§ 25 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 25 Widerruf der Genehmigung
(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn
- 1.
- nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
- 2.
- bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
- 3.
- bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
(3) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.
(3a) 1Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. 2Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. Dezember 2012 BGBl. I S. 2598 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 25 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... wird die Angabe „3" durch die Angabe „3a" ersetzt. 4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Untersagung von ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde." 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 PersBefördRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz" eingefügt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt. (21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...
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