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§ 25 - Postgesetz (PostG)

§ 25 Harmonisierung technischer Normen



1Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden. 2Die Bundesnetzagentur kann hiervon Ausnahmen zulassen.



 

Zitierungen von § 25 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
... bis 22.000 1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000 1.8 Untersagung und Erklärung der ... und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22.000 1.9 Durchführung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... bis 22.000 1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000 1.8 Untersagung und Erklärung der ... und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22.000 1.9 Durchführung ...