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§ 25 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 25 Beschäftigte
(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. 2Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- 2.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) 1Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. 2Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 25 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 14 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige (vom 01.01.2024)
... werden. (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer ...
§ 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (vom 01.01.2020)
... auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte und weder versicherungspflichtig ( §§ 25 , 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung ... deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht ( §§ 25 , 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag ... ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht ( §§ 25 , 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige ...
§ 151 SGB III Bemessungsentgelt (vom 01.04.2024)
... dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde ( § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach ...
§ 345 SGB III Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger (vom 01.01.2024)
... 2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind ( § 25 Abs. 2 Satz 2 , § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen ...
§ 451 SGB III Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 01.01.2023)
... § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen ... die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 ... 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers ...
Zitat in folgenden Normen
Gesamtbeitragsverordnung
V. v. 08.01.1998 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
§ 1 GesamtBeitrV Grundsatz (vom 18.12.2007)
... Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... nach diesem Buch hatte und weder versicherungspflichtig (§§ 25 , 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung ... nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25 , 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag ... Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde eine Ausbildungsvergütung ...
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Beschäftigung ausgeübt hat und weder versicherungspflichtig (§§ 25 , 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung ... der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25 , 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben." 14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ausgebildet werden, und" die Wörter ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze". 1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur ... 3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird nach den Wörtern „ § 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. 4. § 281 wird wie ... Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen ... die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 ... 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers ...
Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen ... die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 ... 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 2 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Bürgerarbeit und Quartiersarbeit". 2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ausgebildet werden," die Wörter ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 14 WehrRÄndG 2008 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
... Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert: 1. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Personen, die nach dem Vierten Abschnitt ...
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