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§ 25 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
1Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. 2Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
Frühere Fassungen von § 25 SGleibWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.09.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 SGleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... 16f Absatz 2" ersetzt. 11. § 24 wird aufgehoben. 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die ...
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