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§ 25 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
§ 25 Büroräume
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräumen getrennte Büroräume oder ein gemeinsames Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinendienst vorhanden sein. 2Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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Zitierungen von § 25 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4), 6. Büroräume ( § 25 ), 7. Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3), 8. ...
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