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§ 25 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)
V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit 30 Prozent,
- 2.
- Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,
- 3.
- Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit 20 Prozent,
- 4.
- Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten", „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
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