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§ 25 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. 2Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 3Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 4Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 25 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen (vom 03.08.2023)
... dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde. (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende ...
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