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§ 25 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen



1Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.

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Zitierungen von § 25 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
... Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend. (5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt ...