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§ 25 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 25 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. 2Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
- 1.
- Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
- 2.
- Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
- 3.
- Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
- 4.
- Tierhaltungen,
- 5.
- Tierkliniken oder
- 6.
- sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
Zitierungen von § 25 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 TierGesG Rechtsverordnungen zur Überwachung
... Teilen von Tieren oder c) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie 2. eine ...
Zitat in folgenden Normen
Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 11d SchwPestV Weitergehende Schutzmaßregeln (vom 01.05.2014)
... ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an. ...
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
§ 3 ViehVerkV Viehausstellungen, Viehmärkte (vom 01.05.2014)
... Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... durch die Wörter „nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ...
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... § 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 25 Absatz 3 wird wie ...
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