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§ 25 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
- 2.
- eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
- 3.
- ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,
- 4.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
- 5.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.
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