1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern.
2Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
3Die
§§ 21 und
22 gelten entsprechend.