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§ 25 - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle ist zu begründen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Verfahrensordnung der Einrichtung und
- 2.
- die Regeln über die Organisation und die Finanzierung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über die Verfahrenskosten.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.
(3) 1Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Beteiligung eines Verbraucherverbands oder eines Unternehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln. 2Abweichungen von Empfehlungen des beteiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.
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Zitierungen von § 25 VSBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 VSBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 VSBG Verordnungsermächtigung (vom 30.06.2020)
... an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Unterlagen und Belege näher zu bestimmen, 2. die Angaben zu ...
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