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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 25 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. 2Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). 3Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2) 1Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. 2Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
(3) 1Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 25 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 WDO Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
... Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen. (2) Die ...
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