(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3)
1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (
§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
§ 27 WStG Meuterei ... 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff ( § 25 ) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von sechs ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit ... 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff ( § 25 ) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die ...