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§ 25 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 25 Verordnungsermächtigungen



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24

1.
Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2.
zu bestimmen,

a)
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

b)
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.



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Frühere Fassungen von § 25 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 228 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 25.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 WaffG Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht (vom 01.09.2020)
... herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen. (3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
...  9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a , oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ... a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 , eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht ...
Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 31.10.2024)
... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Sonstige
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
 
Zitat in folgenden Normen

Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 2 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4003; zuletzt geändert durch Artikel 234 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BeschG Beschussprüfung (vom 01.09.2020)
... vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist. (2) Auf Antrag ist der ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 19 WaffRNeuRegG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften (vom 01.04.2008)
... Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... gefasst: „§ 23 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 ... zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 25 Verordnungsermächtigungen § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung  ... herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben ... archivmäßig gesichert hinterlegt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt. c) Nach ... Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „ § 25 Nummer 1" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ... 4" werden durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5" ersetzt. 13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a ersetzt: „§ 25 ... „Die Absätze 4 und 5" ersetzt. 13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a ersetzt: „§ 25 Verordnungsermächtigungen  ... § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a ersetzt: „ § 25 Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium des Innern, für Bau und ... oder nicht rechtzeitig erstattet,". e) In Nummer 9 wird jeweils die Angabe „ § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" und die Angabe „§ 24 ... 9 wird jeweils die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „ § 25 Nummer 1" und die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ ... 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „ § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt. bbb) ... Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „ § 25 Nummer 1" ersetzt. bbb) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:  ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen ... des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen ... 1 Absatz 2 Nummer 1." cc) In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die Angabe „ § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 25 Nummer 1" ersetzt. c) ... Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „ § 25 Nummer 1" ersetzt. c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... ersetzt, (aufgehoben) b) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" ... wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt. c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen. f) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 2 3. WaffV
... wenn 1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige ...
§ 11 3. WaffV
... Schußapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung ...
§ 17 3. WaffV
... und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes), 3. die zulässigen Höchstmaße, die ...
§ 19 3. WaffV
... Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung 1. der vorgesehenen Bezeichnung ...
§ 20 3. WaffV
...  die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, 2. bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer ...
§ 29 3. WaffV
... Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle ...

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
... Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, 3. für die Prüfung von ...
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... und Kartuschenmu- nition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG 50,- 625,- e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 ... Mehraufwand berechnet. 28.3 Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) DM/Los 3.1 Zulassungsprüfung  ...