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§ 25c - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 25c Weitere Verfahrensregelungen



(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. 2Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.

(2) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Der Empfänger darf diese Daten nicht nutzen.

(3) 1Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 2Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. 3Die Übermittlung ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.



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Frühere Fassungen von § 25c BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25c BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25c BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c ...
 
Zitat in folgenden Normen

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 12 MADG Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen (vom 30.12.2023)
... die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 5 NDRefG I Inkrafttreten
... Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 Nummer 4 tritt § 25c Absatz 1 Satz 2 am 1. Januar 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vom 30.12.2023)
... ersetzt. 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt: „§ 23 Übermittlungsverbot (1) ... personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln. § 25c Weitere Verfahrensregelungen (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c ." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:  ...