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§ 25c - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung
§ 25c wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Zitierungen von § 25c BauNVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25c BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauNVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
... und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen". b) Nach der Angabe zu § 25c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25d Überleitungsvorschrift ... Umwelt vermieden werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt: „§ 25d ...
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