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§ 25f - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht G. v. 4. Januar 2023 BGBl. I Nr. 6 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 25f BauNVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 (11.01.2023) | Artikel 3 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 6 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25f BauNVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25f BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauNVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 3 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 25e folgende Angabe eingefügt: „ § 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der ... ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 3. Nach § 25e wird der folgende § 25f eingefügt: „§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... 3. Nach § 25e wird der folgende § 25f eingefügt: „ § 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der ...
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 2 BauLPDigG Änderung der Baunutzungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25f folgende Angabe eingefügt: „§ 25g Überleitungsvorschrift aus ... aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden." 6. Nach § 25f wird folgender § 25g eingefügt: „§ 25g ...
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