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§ 25g - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften



1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 25g BauNVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25g BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25g BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 2 BauLPDigG Änderung der Baunutzungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 25f folgende Angabe eingefügt: „ § 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im ... und Windenergie überschritten werden." 6. Nach § 25f wird folgender § 25g eingefügt: „§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... 6. Nach § 25f wird folgender § 25g eingefügt: „ § 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im ...