§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§
739,
740,
741,
743,
744a und
745 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 263 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 324 AO Dinglicher Arrest ... Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in ...
Zitat in folgenden NormenBAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 3 LPartStAnpG Änderung der Abgabenordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst: „§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst: „§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner". 2. § 15 wird wie folgt ... zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend." 7. § 263 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner". b) Nach dem Wort ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/263_AO.htm