§ 263 Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in
§ 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 242 SGB V Zusatzbeitrag (vom 01.01.2025) ... sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die ...
§ 260 SGB V Betriebsmittel (vom 01.01.2023) ... der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach ... der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 " eingefügt und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen. 15. § 263 wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen. 15. § 263 wird wie folgt gefasst: „§ 263 Verwaltungsvermögen Das ... 1 Nummer 2" gestrichen. 15. § 263 wird wie folgt gefasst: „ § 263 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben ...
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260 ... der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „den ...
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