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§ 26 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 26 Inhalt der Zertifikate
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
- a)
- der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
- b)
- der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
- c)
- einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
- a)
- der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
- c)
- die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
- d)
- die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Methode der Treibhausgasberechnung.
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Zitierungen von § 26 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 37. BImSchV Unwirksamkeit von Zertifikaten
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig ...
§ 28 37. BImSchV Gültigkeit der Zertifikate
... sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig. (2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen, 4. Daten nach § 17 zu den ...
§ 51 37. BImSchV Muster und Vordrucke
... elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach § 26 , 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40, ...
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