(1) 1Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen. 2Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 3Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5.
- die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,
- 6.
- die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und
- 7.
- die Dauer des Urlaubs.
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die Dauer der Probezeit,
- 2.
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,
- 3.
- Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
- 4.
- Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen Ausbildung.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
(5) 1Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 2Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.
(6) 1Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmt. 2Ist die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. 3Ist ein Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmen.
(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274