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§ 26 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 26 Aufbewahrungspflicht



Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.



 

Zitierungen von § 26 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 AgrarOLkV Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
... das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 32 ...