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§ 26 - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 8z4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 26 Anzuwendende Vorschriften
(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung V. v. 5. Juni 2012 BGBl. I S. 1254 m.W.v. 12. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 26 ApBetrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.06.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 05.06.2012 BGBl. I S. 1254 |
aktuell vorher | 14.01.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 09.01.2006 BGBl. I S. 18 |
aktuell | vor 14.01.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 ApBetrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApBetrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... Jahre speichert oder 4. als Leiter einer Krankenhausapotheke a) entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... l) Die Angabe zu § 25 wird gestrichen. m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Anzuwendende Vorschriften". ... m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Anzuwendende Vorschriften". n) In der Angabe zu § 30 und der Angabe zu ... des Bundes oder der Länder zur Verfügung gestellt werden." 30. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Anzuwendende Vorschriften". b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 09.01.2006 BGBl. I S. 18
Artikel 1 2. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in geeignete Behältnisse umgefüllt oder abgepackt wurden." 4. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 21, 22 und 25" durch die Angabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung (ITSABV)
V. v. 07.07.2020 BAnz AT 08.07.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
§ 2 ITSABV Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke und der krankenhausversorgenden Apotheke
... des § 1a Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung oder einer Krankenhausapotheke im Sinne des § 26 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in ...
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