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§ 26 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 26 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
- 1.
- folgende Angaben machen:
- a)
- die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
- 2.
- nachweisen, dass sie
- a)
- über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,
- b)
- über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
- c)
- im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
- 3.
- die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,4)
- 4.
- sich schriftlich verpflichten,
- a)
- die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
- b)
- die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu dulden und
- c)
- für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und
- 5.
- eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. 3Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 4Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
- 1.
- einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 38 erteilt wurde, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
4) Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Zitierungen von § 26 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... Zertifizierungsstellen: 1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und ...
§ 28 Biokraft-NachV Inhalt der Anerkennung
... 2. das Datum der Anerkennung und 3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5 ...
§ 30 Biokraft-NachV Widerruf der Anerkennung
... Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten ...
§ 38 Biokraft-NachV Kontrollen und Maßnahmen
... überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Beschäftigten sowie die ...
§ 41 Biokraft-NachV Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
... vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ... sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... und zu verwenden: 1. Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26 , 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV 2.200 bis 11.000 3 Überwachung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV " ersetzt. 4. Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 55 Absatz 1 ...
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