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§ 26 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. 2Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs,
- 2.
- die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich,
- 3.
- die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs,
- 4.
- den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten,
- 5.
- die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind,
- 6.
- die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Preisanpassung,
- 7.
- die Befristung der saldierten Preisanpassung auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung,
- 8.
- die Veröffentlichungspflichten und
- 9.
- die Überwachung der Verordnung.
(4) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. 2Die Rechtsverordnung ist nicht zu verkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.
(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).
(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter belastet.
(7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Juli 2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27 m.W.v. 12. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 26 EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.07.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 EnSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EnSiG Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten (vom 12.07.2022)
... Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die ... unterliegen, anzuwenden. (8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. ... werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der GaspreisanpassungsverordnungV. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V2
Verordnung zur Aufhebung der GaspreisanpassungsverordnungV. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 40 EnWG Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz (vom 01.01.2023)
... Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes . (4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes " eingefügt. 10. In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung § 27 Beschränkung ... eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Inkrafttreten". 3. § 1 ... Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die ... Absatz 8 wird angefügt: „(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. Absatz 4 ... mehr angewendet werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 ... Preises nachvollziehbar darlegen." 9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Saldierte Preisanpassung; ... 9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „ § 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ... 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwenden. 10. Der bisherige § 26 wird § ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)
V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Eingangsformel GasPrAnpV
... Grund des § 26 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 7 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), der durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli ...
§ 2 GasPrAnpV Anspruch auf finanziellen Ausgleich (vom 20.09.2022)
... der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure im Sinne des § 26 Absatz 5 des Energiesicherungsgesetzes haben einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nach ...
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