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§ 26 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 26 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- 2.
- die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.
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Zitierungen von § 26 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 , 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt. (2) Für vorverpackte ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... 3 entsprechend erfüllt. (4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26 , § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt. (3) ...
§ 24 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
... 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und 2. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 ...
§ 29 FPackV Offene Packungen
... gekennzeichnet ist und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen ... § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen ... § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen ... § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von ...
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