§ 26 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 26 Prüfungsunterlagen



1Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. 3Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.



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