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§ 26 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
(1) Betriebe nach
- 1.
- § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
- 2.
- § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,
(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.
(3) Betriebe, denen eine
- 1.
- Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
- 2.
- Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
(4) Betriebe nach § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 26 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit ... nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer ... liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat." 32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Bekanntmachung (1) Die ... --- *) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (1) Betriebe nach ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... eingefügt: „Unterabschnitt 4 Fütterung". 18. § 26 wird § 14. 19. § 27a wird § 15. 20. Nach dem neuen § 15 ... durch die Angabe „§ 21" ersetzt. 32. § 33a wird § 26 ; er wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ... 30a" durch die Angabe „§ 22" ersetzt. 33. Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 3 ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... gestrichen. 10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben. 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 17 ...
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