Tools:
Update via:
§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
|
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
|
§ 26 Zwischenprüfungszeugnis
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. 2Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.
Zitierungen von § 26 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_GBPolVDVDV.htm