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§ 26 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)
Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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§ 26 Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice"
(1) Die Prüfung im „Prüfungsbereich Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice" besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gemäß vorgegebenen Eckpunkten einen internen zeitlichen Ablaufplan für eine Veranstaltung mit einem Vier-Gänge-Menü und korrespondierenden Getränken zu erstellen sowie für diese Veranstaltung
- 1.
- die Vorbereitungsarbeiten für den Service nach vorgegebenen Servierarten durchzuführen,
- 2.
- einen Tisch einzudecken,
- 3.
- ein Mischgetränk nach vorgegebener Rezeptur zuzubereiten,
- 4.
- einen Weinservice vorzubereiten,
- 5.
- das Vier-Gänge-Menü mit korrespondierenden Getränken zu servieren und
- 6.
- dabei mit den Gästen situationsbezogen zu kommunizieren.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Angebote für Veranstaltungen zu kalkulieren und zu erstellen sowie die Durchführung einer Veranstaltung zu planen und dabei
- 1.
- Speisen und Getränke sowie deren Präsentationsformen zu empfehlen,
- 2.
- Bestuhlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Räume zu entwickeln,
- 3.
- Gästeinformationen und deren Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben sowie
- 4.
- Dienstpläne und Serviceeinteilungen zu prüfen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
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