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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 26 Lehrgang „Verbandsführung"
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Verbandsführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt
- 1.
- zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,
- 2.
- zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche und
- 3.
- zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.
Zitierungen von § 26 GfwtDBwVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GfwtDBwVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GfwtDBwVDV Rahmenlehrplan
... (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26 ) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
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