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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 26 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"



(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,

2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und

3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. 2Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.

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Zitierungen von § 26 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GtDFmEloAufklVDV Ausbildungsplan
... gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" ( § 26 ) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen. (3) Die ...
§ 28 GtDFmEloAufklVDV Praktische Ausbildung
... und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.  ...
§ 33 GtDFmEloAufklVDV Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
... Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein ...
§ 46 GtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... 24, 25 und 27, 2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26 . Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung von Inhalten ...
§ 57 GtDFmEloAufklVDV Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
... gewichtet: 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit ...