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§ 26 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) 1Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. 2Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. 3Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
(3) 1Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
- 1.
- bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
- a)
- Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,
- b)
- Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,
- 2.
- bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 26 HkRNDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 HkRNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber (vom 29.07.2022)
... 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist. (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,". 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf ...
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