(1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach
§ 20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den
§§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.