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§ 26 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 26 Wirkung des Vergleichs



(1) 1Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. 2Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. 3Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.

(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.

(3) 1Sofern ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. 2Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Macht ein Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend und kann er die Zwangsvollstreckung nicht bereits aus dem Vergleich betreiben, so wird das Ausgangsverfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet. 2Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, so ist die Klageänderung zulässig.



 

Zitierungen von § 26 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), 3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung ...

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
...  11. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 12. Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 15 RVG Abgeltungsbereich der Gebühren (vom 20.07.2024)
... angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ... 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
...  11. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 12. Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des ...