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§ 26 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. 2Das Register ist auf der Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das Register nach Absatz 1 unverzüglich.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität des Registers erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
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Zitierungen von § 26 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... im Bundesanzeiger bekannt und trägt das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ...
§ 23 KrZwMG Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
... Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26 ...
§ 46 KrZwMG Übergangsbestimmungen
... 1 Satz 1 erteilt wird, so trägt sie das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein und teilt ihm ihre Entscheidung mit. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei ...
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