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§ 26 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit



1Es ist verboten,

1.
Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,

2.
Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.

2Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.



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Frühere Fassungen von § 26 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 28.05.2013 (10.06.2013)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 03.06.2013 BGBl. I S. 1426
aktuell vorher 04.08.2011 (08.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1770
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39a LFGB Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden (vom 10.08.2021)
... Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe ...
§ 54 LFGB Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 10.08.2021)
... die dort genannten Erzeugnisse, die 1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des ...
§ 57 LFGB Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland (vom 10.08.2021)
... Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das ...
§ 58 LFGB Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
...  9. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) 11. entgegen a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder b) § 26 Satz 1 Nr. 2 ... § 26 Satz 1 Nr. 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt, ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... Satz 1 in Verbindung mit a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel, b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch, c) § 30 einen ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021)
...  1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. ...
§ 75 LFGB Übergangsregelungen (vom 10.08.2021)
... mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 18 Abs. 2 Satz 2 § 12 Abs. 2 Satz 2 § 24 § 26 § 30 § 30 § 31 § 31 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder b) § 26 ... 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30" ersetzt. b) In ... die Angabe „§§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 8 EULMRDV Änderung der Kosmetik-Verordnung
... oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt."  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... die Wörter „Mitteln zum Tätowieren und" eingefügt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ... Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe ... ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 5, 12, 26 und 30" durch die Wörter „der §§ 5 und 30" ersetzt. 52. ... mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt. 21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort ... a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24b" durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt: „(5) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kosmetik-Verordnung
neugefasst durch B. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2410; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
§ 5f KosmetikV Ausnahmen für die Einfuhr (vom 15.08.2007)
... oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ...