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§ 26 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 26 Schulungsnachweis



Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.

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