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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die erworbenen theoretischen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 2Zu einzelnen Ausbildungsgebieten werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(2) 1Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, die Auszubildenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2Anhand praktischer Fälle werden die Auszubildenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.
(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Auszubildenden
- 1.
- einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig oder unter Anleitung bearbeiten und
- 2.
- an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Auszubildenden nicht übertragen werden.
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