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§ 26 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 26 Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt
- 1.
- bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
- a)
- den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
- b)
- von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
- beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_PBefG.htm