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§ 26 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen



(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.



 

Zitierungen von § 26 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PatAnwAPrV Beurteilungen
... (6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen ...
§ 25 PatAnwAPrV Ausbildungsplan
... Zuweisung, 2. die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie 3. im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu ...
§ 27 PatAnwAPrV Ausbildende und Lehrende
... für diese Aufgabe geeignet ist. (2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der ...