§ 26 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 26 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PatAnwAPrV Beurteilungen
... (6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen ...
§ 25 PatAnwAPrV Ausbildungsplan
... Zuweisung, 2. die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie 3. im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu ...
§ 27 PatAnwAPrV Ausbildende und Lehrende
... für diese Aufgabe geeignet ist. (2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed