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§ 26 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 26 Grundsätze der Finanzierung



(1) Mit dem Ziel,

1.
bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,

2.
eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.

(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.

(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:

1.
Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,

2.
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

3.
das jeweilige Land,

4.
die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.

(4) 1Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. 2Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.

(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) 1Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. 2Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. 3Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. 4Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. 5Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 6Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 26 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflBG Durchführung der praktischen Ausbildung (vom 16.12.2023)
... Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet ...
§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024)
... Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert ...
§ 33 PflBG Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht: 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § ...
§ 39a PflBG Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... (3) Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der ...
§ 55 PflBG Statistik; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz ...
§ 62 PflBG Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
... zur Anpassung des Gesetzes enthalten. (2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erheben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 die folgenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 27a PflAFinV Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 15 PflBRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... treten die Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft. (3) ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung". 2. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „Teil 2" durch die Wörter „den Teilen 2 und 5" ... (3) Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
...  a) In dem Wortlaut werden die Wörter „bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... wird angefügt: „Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden." 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... nach § 62 des Pflegeberufegesetzes Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung ...