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§ 26 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 26 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Steht fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine entsprechende Feststellung. 2Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 28 zu erbringen.
(2) 1Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. 2Die Verpflichtung kann nur einem Unternehmen auferlegt werden, das auf dem räumlich relevanten oder auf einem räumlich angrenzenden Markt Postdienstleistungen erbringt und auf diesem Markt über einen Marktanteil von mehr als 15 Prozent verfügt.
(3) 1Erfüllen mehrere Unternehmen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Absatz 2, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. 2Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
- 1.
- die Marktstellung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen,
- 2.
- die Art und den Umfang der von den Unternehmen bisher am Markt angebotenen Postdienstleistungen und
- 3.
- die Art und den Umfang der von den Unternehmen betriebenen Infrastruktureinrichtungen.
(4) 1Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 herangezogen werden, sowie andere Universaldienstanbieter nach § 15 Absatz 2 können durch die Bundesnetzagentur zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16 Absatz 1 sicherzustellen. 2§ 57 gilt entsprechend. 3Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entsprechend § 57 Absatz 3 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unternehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle einer Nichteinigung davon absehen, die Bundesnetzagentur anzurufen.
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Zitierungen von § 26 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PostG Universaldienst
... gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben, 3. die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben, 4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 ... nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder 5. die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann ...
§ 27 PostG Ausschreibung von Universaldienstleistungen
... Macht ein Unternehmen, das nach § 26 Absatz 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass die ... Ausschreibung nach Satz 1 ist auch dann durchzuführen, wenn eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 und 3 nicht möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann von einer Ausschreibung absehen, wenn ... kein geeigneter Bewerber ermittelt werden, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die Universaldienstleistung nach ... ermittelt werden, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu ...
§ 28 PostG Ausgleich für Universaldienstleistungen
... Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen ...
§ 30 PostG Umsatzmitteilungen
... eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3 , nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... 10. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 22 Absatz 1 Satz 2, b) § 26 Absatz 4 Satz 1 , § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach ... 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3 , oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder c) § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 ...
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