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§ 26 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 26 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- 1.
- ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
- 2.
- macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.
(2) 1In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. 2Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. 2Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. 3Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 26 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 8 ProdSGNOG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... 25" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „ § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 14 ProdSGNOG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „ § 26 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 21 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5 , die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 30 ProdSGNOG Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
... 473) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
Artikel 31 ProdSGNOG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... 475) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
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