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§ 26 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 26 Steuergegenstand



(1) 1Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. 2Dies ist der Fall, wenn

1.
der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2.
der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

(2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).

 
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Zitierungen von § 26 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung, 3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers, 4. Voraussetzungen für die Minderung der ...
§ 34 RennwLottG Zerlegung (vom 01.01.2022)
... Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt. Die Zerlegungsanteile der einzelnen ...
§ 64 RennwLottG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2022)
... die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 22 RennwLottDV Definition der Lotterie und Ausspielung (vom 01.07.2021)
... im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist. (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen ...
§ 23 RennwLottDV Öffentliche Veranstaltung (vom 01.07.2021)
... Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis ...
§ 25 RennwLottDV Veranstaltungsort (vom 01.07.2021)
... In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ... Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der ...
§ 30 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Artikel 1 RennwLottGÄndG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
...  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt." bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ... die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. ...

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist. (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen ... 23 Öffentliche Veranstaltung Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis ... abhängt. § 25 Veranstaltungsort (1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ... des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der ... § 30 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind ...