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§ 26 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege



(1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:

1.
Waschmaschinen,

2.
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung und Heizung sowie angemessenen Aufhängevorrichtungen sowie

3.
Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.

(2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.



 

Zitierungen von § 26 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... 3. eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2), 4. Einrichtungen zur Wäschepflege ( § 26 ). (3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die ... 4), 6. Büroräume (§ 25), 7. Vorrichtungen zum Bügeln ( § 26 Absatz 1 Nummer 3 ), 8. Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2), ...