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§ 26 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz



(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.

(2) 1Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. 2Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.

(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

(4) 1Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. 2Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.

(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 26 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, ...
§ 53 TEHG Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
... 5 Nummer 2 nicht erfüllt, ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 ...